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Право в повседневной жизни. Учебное пособие
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Н. А. Царенкова, Л. Р. Шабайкина

ПРАВО В ПОВСЕДНЕВНОЙ ЖИЗНИ

RECHTSFÄLLE AUS DEM ALLTAG

Учебное пособие


ebooks@prospekt.org

Информация о книге

УДК 34(031.021.4)

ББК 81.2Нем-9

Ц18

Авторы:

Царенкова Н. А. – лингвист, юрист, доцент кафедры иностранных языков Московского государственного юридического университета имени О. Е. Кутафина (МГЮА), бывший стипендиат Германской службы академических обменов (DAAD), программа «Иммануил Кант», стипендиат немецкого культурного центра им. Гете;

Шабайкина Л. Р. – лингвист, доцент кафедры иностранных языков Московского государственного юридического университета имени О. Е. Кутафина (МГЮА), бывший стипендиат Германской службы академических обменов (DAAD), программа «Иммануил Кант», стипендиат немецкого культурного центра им. Гете.

Данное учебное пособие предназначено для учащихся юридических факультетов и представителей юридических профессий, изучающих немецкий язык для профессиональных целей. Пособие построено в соответствии с современными требованиями методики преподавания иностранных языков. Цель учебного пособия – развитие коммуникативных навыков профессионального общения, осуществляемого в устной и письменной формах.

УДК 34(031.021.4)

ББК 81.2Нем-9

© Царенкова Н.А., Шабайкина Л.Р., 2015

© ООО «Проспект», 2015

Предисловие

Предлагаемое учебное пособие предназначено для учащихся юридических факультетов и представителей юридических профессий, изучающих немецкий язык для профессиональных целей. Данное учебное пособие ориентировано в первую очередь на дальнейшее развитие юридического немецкого языка и не является введением в специальность «юриспруденция». Учебное пособие предусматривает обучение лиц с уровнем языковой подготовки В2, C1, в соответствии с Европейской системой оценки языковой компетенции.

Целью данного учебного пособия является углубление знаний профессионального (юридического) немецкого языка и расширение всех навыков и видов речевой деятельности в данной области.

Учебное пособие состоит из 10 модулей, которые посвящены проблемам в области частного и публичного права, рассматриваются вопросы гражданско-процессуального, трудового, уголовного, обязательственного, финансового права, а также вопросы права, регулирующего имущественный наем.

Тексты, содержащие различные случаи из судебной практики, располагают к дискуссии по предложенной проблематике. Упражнения разработаны в соответствии с коммуникативной методикой и рассчитаны на профессионально-ориентированные ситуации общения, осуществляемые в устной и письменной формах.

В конце учебного пособия приведены статьи из текстов законов, которые особенно важны для понимания проблематики, рассматриваемой в текстах.

Мы желаем Вам приятных занятий с учебным пособием «Право в повседневной жизни»!

Авторы

Vorwort

Liebe Lernende, liebe Lehrende, das hier vorliegende Material ist für sprachliche Weiterbildung an Juristen (Studierende der juristischen Fakultäten, Studienbewerber, Praktiker u.a.), und nicht als Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften gedacht. In erster Linie geht es um fachbezogene Spracharbeit. Das Sprachniveau der Studierenden: B2, C1.

Wie ist „Rechtsfälle aus dem Alltag“ aufgebaut?


Module

„Rechtsfälle aus dem Alltag“ ist in 10 Module zu den wichtigsten Rechtsgebieten unterteilt.

§ Gesetzestexte, die das Thema des Moduls einführen.

A/B Texte: Rechtsfälle

Aufgaben vor dem Lesen

<-> Aufgaben während des Lesens

Aufgaben nach dem Lesen

Im Infokasten stehen zusätzliche Hintergrundinformationen.

Anekdoten

Sprachliche Hilfen für das Gespräch

@ Die Links zeigen Ihnen, wo Sie im Internet weitere Informationen bekommen können.


Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Arbeit!

Die Verfasser

Modul I

Thema: Allgemeines Privatrecht

Text A.


Kauf = Eigentumserwerb?

Aufgaben vor dem Lesen

1. Was ist der Kaufvertrag? Überlegen Sie sich das!

2. Welche Vertragstypen kennen Sie?

3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch!

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 929 Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 446 Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und er trägt die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Kauf = Eigentumserwerb?

Irrtum:

Was ich gekauft habe, gеhört тir.

Richtig ist:

Der Kauf einer Sache verschafft deт Käufer пoch kein Eigentuт daran.

Jeder meint zu wissen, was ein „Kauf“ ist. Sсhliеßliсh kauft man fast jeden Tag irgendwelche Dinge. Jurastudenten im ersten Semester sind daher in der Regel reichlich verblüfft, wenn sie feststellen, dass das, was auch sie bisher unter „kaufen“ verstanden haben, wenig mit der juristischen Wirklichkeit zu tun hat.

Den wenigsten Menschen ist klar, dass der Kauf einer Sache an sich noch nicht dazu führt, dass einem die Sache auch gehört. Dies liegt an einer Besonderheit im deutschen Recht – dem so genannten Abstraktionsprinzip. Wer etwas kauft, erwirbt an der Kaufsache noch kein Eigentum. Er verpflichtet sich nur für die Zukunft, den Kaufpreis zu bezahlen und die Kaufsache abzunehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verkäufer dazu, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Der Kauf ist schon abgeschlossen, wenn diese gegenseitigen Verpflichtungen vereinbart worden sind. An der Eigentumslage hat sich dadurch jedoch noch nichts geändert.

Was nach dem Kauf folgt, sind zwei ganz neue, аbstrakte Rechtsgeschäfte, mit denen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt werden. Im so genannten Erfüllungsgeschäft übergibt der Verkäufer die Kaufsache und einigt sich mit dem Käufer über den Eigentumsübergang. Im Gegenzug übergibt der Käufеr das Geld und übereignet es dem Verkäufer. Das deutsche Recht trennt also zwischen dem so genannten Verpflichtungsgeschäft (dem Kаuf) und den nachfolgenden Rechtsgeschäften (dem Eigentumsübergang аn der Kaufsache und аn dem Geld).

Diese Trennung ist juristischen Laien zumeist nicht klar. Sie abstrahieren nicht zwischen Kaufvertrag und Erfüllungsgeschäft, weil diese in der Praxis meistens zeitlich eng beieinander liegen und deshalb als eine Einheit erscheinen. Man stellt sich daher zum Beispiel einen Brötchenkauf in der Bäckerei einfach so vor: Der Kunde äußert den Wunsch, drei Brötchen zu kaufen, gibt der Verkäuferin Geld und erhält die Brötchen.

Rein rechtlich aber ist in diesem Beispiel viel mehr passiert, als es scheint. Es liegen nämlich gleich drei Rechtsgeschäfte vor: der Brötchenkauf, die Übеrеignung der Brötchen und die Übеrеignung des Kaufpreises.

Im Kaufvertrag haben sich Käufer und Verkäufer lediglich darüber geeinigt, dass die Brötchen zu einem bеstimmten Preis übereignet werden sollen. Der Kauf ist daher spätestens in dem Moment abgeschlossen, als die Verkäuferin drei bestellte Brötchen in die Tüte packt. Denn damit nimmt sie das Kaufangebot des Kunden („Drei Brötchen bitte!“) аn.

Der Käufer hat die Brötchen nun zwar schon gekauft. Sie gehören ihm aber noch nicht. Denn dazu ist noch das Erfüllungsgeschäft nötig: Die Verkäuferin übergibt und übereignet dem Käufer die Brötchen, der Käufer übergibt und übereignet ihr das Geld.

Bei einem Brötchenkauf ist die Unterscheidung zwischen Kauf und Erfüllungsgeschäft in der Praxis natürlich wenig bedeutsam. In anderen Fällen ist der Unterschied schon wichtiger. Wer zum Beispiel einen Kaufvertrag über ein Auto unterzeichnet, hat das Auto zwar schon gekauft, es gehört ihm aber noch nicht. Eigentum erwirbt er – im Regelfallerst dann, wenn ihm das Auto auch tatsächlich übergeben und übereignet wird. Und das kann einige Zeit dauern. Wenn das Auto in dieser Zeit vor der Übergabe beschädigt oder sogar zerstört wird, dann muss der Verkäufer diesen Schaden tragen, obwohl er das Auto schon verkauft hat.

Vokabelhilfe:

verblüffen (mit D., durch A.) (te-t) ошеломлять, озадачивать, поражать (чем-либо)

feststellen (te-t) устанавливать, констатировать, определять

Besonderheit f =, -en особенность

Abstraktionsprinzip n принцип абстракции (в некоторых институтах гражданского права)

Kaufpreis m покупная цена

Kunde m – n, – n покупатель; клиент

Rechtsgeschäft n юридическая сделка

abstrahieren vt (te-t) абстрагировать; обобщать

Verpflichtung f =, -en 1) обязанность 2) обязательство

Laie m – n, – n неспециалист, дилетант

Übereignung f =, -en передача (имущества) в чью-л. собственность; отчуждение (имущества) в пользу кого-л.

Erfüllungsgeschäft n распорядительная сделка (по погашению долга)

Schaden m – s, Schäden 1) вред, ущерб; имущественный вред 2) убыток, потеря

Aufgaben während des Lesens

1. Ergänzen Sie die Sätze!

1. Jeder meint zu wissen, was ein… ist.

2. Dies liegt an einer Besonderheit im deutschen Recht – dem so genannten…

3. Im so genannten Erfüllungsgeschäft übergibt der Verkäufer die… und einigt sich mit dem… über den Eigentumsübergang.

4. Der Kauf ist daher spätestens in dem Moment…, als die Verkäuferin drei bestellte Brötchen in die Tüte packt.

5. Wer zum Beispiel einen Kaufvertrag über ein… unterzeichnet, hat das Auto zwar schon gekauft, es gehört ihm aber noch nicht.

2. Markieren Sie, ob die Sätze richtig oder falsch sind!

Aufgaben nach dem Lesen

1. Vervollständigen Sie die Sätze!

1. Wer etwas kauft,

2. Wer zum Beispiel einen Kaufvertrag über ein Auto unterzeichnet, hat das Auto zwar schon gekauft,

3. Der Kunde äußert den Wunsch, drei Brötchen zu kaufen,

4. Den wenigsten Menschen ist klar, dass der Kauf einer Sache an sich noch nicht dazu führt,

5. Im Kaufvertrag haben sich Käufer und Verkäufer lediglich darüber geeinigt,

a) es gehört ihm aber noch nicht.

b) erwirbt an der Kaufsache noch kein Eigentum.

c) dass einem die Sache auch gehört.

d) gibt der Verkäuferin Geld und erhält die Brötchen.

e) dass die Brötchen zu einem bеstimmten Preis übereignet werden sollen.

2. Lesen Sie den Kaufvertrag und übersetzen Sie ihn! Achten Sie auf die angegebenen Formulierungen, die nötig sein können!

KAUFVERTRAG


(über sukzessive Lieferung beweglicher Sachen)

Zwischen der Firma. . . . .

mit Sitz in. . . . .

– im folgenden Käufer genannt -

und

der Firma. . . . .

mit Sitz in. . . . .

– im folgenden Verkäufer genannt -

wird folgender Kaufvertrag geschlossen:

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag zum Zwecke des Erwerbs von Waren im gewerblichen Bereich abgeschlossen wird.

Als Grundlage des Kaufvertrags anerkennen sowohl Verkäufer wie auch Käufer die Bedingungen, wie sie in diesem Vertrag niedergelegt sind. Weiterer Bestandteil dieses Vertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. . . . vom. . . . . des Verkäufers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Lieferung von insgesamt. . . . . (Menge/Maß). . . . (Gegenstand) des Herstellers. . . . . (Name, Nummer).

§ 2 Gültigkeitszeitraum

Der Vertrag tritt am. . . . in Kraft und endet am. . . . Während dieser Zeit ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich.

Anmerkung: Bei einmaligen Lieferungen entfällt diese Klausel

§ 3 Liefertermin

Der Verkäufer verpflichtet sich, die unter § 1 in diesem Vertrag genannte Menge. . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) zu gleichen Teilen innerhalb des Vertragszeitraums jeweils zum. . . eines. . . . . (Monats/Quartals/Jahres) an den Käufer zu liefern.

Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.

*Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!

§ 4 Vertragsstrafen

Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teillieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspätetem Werktag. . . Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf €. . . (in Worten:. . . . . . . . Euro) je Teillieferung begrenzt.

§ 5 Preisvereinbarungen

Die Preise verstehen sich pro. . (Maßeinheit/Menge) und gelten für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

Anmerkung:

(Diese Preis-Stabilitätsklausel könnte bei Waren, die großen Preisschwankungen (z.B. Rohstoffe) unterliegen, oder bei sehr langfristigen Verträgen problematisch werden. Man könnte vereinbaren, dass Preiserhöhungen des Herstellers (ggf. nur in gewissem Rahmen) weitergegeben werden dürfen.)

§ 6 Zahlungsbedingungen

Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestensam. .Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.

Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von. . . Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von. . Prozent berechtigt.

§ 7 Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt frei Haus.

§ 8 Gewährleistung

Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der hergestellten/gelieferten Ware. . . . . . . . (Verkaufsgegenstand) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten (vgl. oben § 1 sowie die Anlage zu diesem Vertrag).

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.

Anmerkung:

(Das Gesetz sieht bei beweglichen Sachen eine Gewährleistungsdauer von 2 Jahren vor, die z.B. bei hochwertigen technischen Geräten durch eine solche Regelung verlängert werden kann).

Der Verkäufer wird auftretende Mängel auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.

Anmerkung:

(Wenn der Käufer Wiederverkäufer der Ware an Verbraucher ist, darf der Anspruch auf Ersatzlieferung (Nichterfüllung nach § 439 BGB) nicht ausgeschlossen werden. Der sog. Rückgriffsregress darf in diesem Fall nur ausgeschlossen werden, wenn „ein gleichwertiger Ausgleich“ vereinbart ist).

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware. . . . . . (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) vor bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.

Anmerkung:

(Diese Formulierung stellt nur eine einfache Eigentumsvorbehaltsklausel dar. Muster für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und für den Fall der Verarbeitung finden Sie in den Muster-AGB „Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für den kaufmännischen Verkehr“ § 8).

§ 10 Erfüllungsort

Vertraglicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist. . . . . Der hier genannte vertragliche Erfüllungsort ersetzt nach dem Willen beider Vertragspartner den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . unter. . . . genannten Erfüllungsort.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . . . . unter. . . . . genannten Gerichtsstand.

Anmerkung:

(An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Erläuterung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel sehen Sie weiter).

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Anmerkung:

(Satz 2 kann nur als Individualvereinbarung verhandelt werden, in AGB ist diese Klausel unwirksam).

§ 13 Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 14 Anlagen

Als Anlage wurden diesem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Nr. . . vom. . . . . beigefügt.

§ 15 Vereinbart und zweifach unterzeichnet

. . . . . . . . . . ., den. . . . . .

(Ort) (Datum)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des Käufers) (Unterschrift des Verkäufers)

(Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/kaufvertrag/index.html)

3. Teilen Sie in die kleineren Gruppen ein, so dass jede Kleingruppe 3–4 Personen hat! Versuchen Sie den Kaufvertrag selbst auszufüllen!

Text B.


Kreuze als Unterschrift

Aufgaben vor dem Lesen

1. Können Sie einen Vetrag elektronisch signieren? Was glauben Sie?

2) a) Ist es erlaubt, Dokumente mit Kreuzen oder Strichen in Deutschland zu unterschreiben?

b) Überlegen Sie sich, ob es in Russland auch möglich ist!

c) Finden Sie die entsprechenden Artikel im Gesetz Russlands!

3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch!

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

§ 127 Vereinbarte Form

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Kreuze als Unterschrift

Irrtum:

Nur Analphabeten dürfen wirksam mit „drei Kreuzen“ unterschreiben.

Richtig ist:

Jeder kann eine wirksaтe Unterschrift aus drei Kreuzen leisten, wenn sie notariell beurkundet wird. Ohne notarielle Beurkundung können aber аuch Analphabeten schriftforтbedürftige Dokuтente mit drei Kreuzen nicht wirksam unterschreiben.

Analphabeten dürfen einen Vertrag auch mit drei Кreuzen unterzeichnen. Wer dagegen schreiben kann, muss mit seinem Namen unterschreiben. So glauben viele. Ganz so ist es aber nicht. Für Analphabeten gelten keinerlei Sonderregeln.

Zunächst einmal müssen die meisten Verträge ohnehin nicht schriftlich geschlossen und daher natürlich auch nicht unterzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, оb die Vertragsparteien lesen und schreiben können oder nicht.

Es gibt allerdings bestimmte Verträge und andere Urkunden, die schriftlich verfasst werden müssen, um rechtswirksam zu sein. In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftlichkeit vor (→ Schriftform von Verträgen). In anderen Fällen vereinbaren Vertragsparteien von sich aus, dass nur schriftliche Erklärungen gelten sollen.

Wenn das Gesetz oder ein Vertrag die Schriftform vorschreibt, dann muss die Urkunde auch unterzeichnet werden, um gültig zu sein. Im Allgemeinen geschieht dies durch eine Unterschrift. Die Unterschrift setzt nach einer Definition des Bundesgerichtshofs einen individuellen Schriftzug voraus, der zwar nicht lesbar sein muss, der sich aber als Wiedergabe eines Namens darstellt.

Die typischen Arztunterschriften auf Rezepten sind daher rechtlich nicht unproblematisch. Denn Кreuze, Striche oder Initialen gelten nicht ohne weiteres als Unterschrift, wenn sie nur den Eindruck eines abgekürzten Handzeichens machen. Dies gilt auch für Analphabeten. Sie werden nicht bevorzugt behandelt.

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